Rettungsanker Kurzarbeit?

03. April 2020
Foto: gettyimages / Baumgarten

Die zur Eindämmung der Corona-Pandemie durchgeführten Maßnahmen wie vor allem die Schließung der meisten Geschäfte droht viel Arbeitsplätze zu vernichten. Ein Gegenmittel: Kurzarbeit. Die diesbezüglichen Regelungen wurden von der Bundesregierung vereinfacht. Hier die Antworten auf die wichtigsten Fragen zum Thema Kurzarbeit.

1. Was ist überhaupt Kurzarbeit?

Als Kurzarbeit bezeichnet man ein Arbeitsverhältnis mit reduzierter Regelarbeitszeit.

Die Kurzarbeit ermöglicht es Arbeitgebern in Zeiten wirtschaftlicher Krisen ihre Personalkosten zu reduzieren, ohne die Zahl von Arbeitnehmern stark zu senken.

Kurzarbeit wird nur dann erwogen, wenn das Arbeitspensum in hohem Maß und schnell sinkt, denkbar sind dabei eine schlechte Auftragslage, saisonale Gegebenheiten, eine Wirtschaftskrise oder Unwetter, Katastrophen oder behördliche Anordnungen.

2. Welche Gründe rechtfertigen Kurzarbeit zu beantragen?

Grundsätzlich alle wirtschaftlichen Gründe, die höchstwahrscheinlich einen Rückgang der Arbeitsleistung für mindestens 1/3 der Arbeitnehmer um mindestens 10 % erforderlich machen. Rein finanzielle Verluste werden mit dem Kurzarbeitmodell nicht gefördert.

Während der Corona-Krise wurde jetzt im Rahmen des Krisenmanagements, für die Dauer vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2020 die Regelung geändert, sodass ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 % haben.

3. Welche Gründe fallen nicht unter die Kurzarbeitsregelung?

Nicht von der Kurzarbeitsregelung sollten solche Unternehmen profitieren, bei denen die Situation durch Organisationsumstellungen oder Reparaturen eingetreten ist, bei solchen Betriebsausfällen die zum „normalen“ Risiko eines Unternehmens zählen, bei saisonal oder branchenbedingten typischen Schwankungen, bei Ausfällen durch Feiertage oder Betriebsferien, bei Ausfällen aufgrund kollektiver Arbeitsstreitigkeiten oder dann, wenn die Ausfälle ganz oder teilweise verhindert werden könnten, wenn Urlaub gewährt oder Überstunden abgebaut würden. – 2 –

4. Was sind die betrieblichen Voraussetzungen für Kurzarbeit?

Im jeweiligen Unternehmen muss mindestens 1 Person sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein.

Für die Berechnung werden Geringverdiener mitgezählt, Auszubildende jedoch nicht.

5. Kann ich Kurzarbeitergeld auch nur für einen Unternehmensteil beantragen?

Ja, die Beantragung von Kurzarbeitergeld kann auch nur für Unternehmensteile, z. B. die Produktion oder den Außendienst beantragt werden, wobei dann die anderen Abteilungen in der Regelarbeitszeit weiterarbeiten.

6. Welche persönlichen Voraussetzungen muss ich als Arbeitgeber erfüllen?

Hier ist eine größere Zahl persönlicher Voraussetzungen gegeben, die erfüllt sein müssen, um Kurzarbeitergeld beantragen zu können bzw. dieses zu erhalten.

Die Voraussetzungen müssen dabei kumulativ vorliegen.

Die versicherungspflichtige Tätigkeit wird nach Ende des Arbeitsausfalls wieder fortgesetzt bzw. aufgenommen.

Das Arbeitsverhältnis ist weder gekündigt noch durch z. B. Aufhebungsvertrag aufgelöst.

Der Arbeitnehmer fällt nicht unter die gesetzlich ausgeschlossenen Personen. Diese sind Bezieher von Krankengeld, Arbeitnehmer in einem Schausteller, Theater- oder Konzertunternehmen, Mitwirkende an den Vermittlungsverhandlungen an der Agentur für Arbeit oder Bezieher von Unterhalts- oder Übergangsgeld im Zusammenhang mit Weiterbildungsmaßnahmen.

7. Wie lange kann Kurzarbeitergeld bezogen werden?

Grundsätzlich gilt, dass Kurzarbeitergeld bei schwierigen wirtschaftlichen Entwicklungen oder unvorhersehbaren Ereignissen maximal für die Dauer von 12 Monaten bezahlt wird, Unterbrechungen von mindestens einem Monat können dabei die Bezugsfrist verlängern. Allerdings muss darauf geachtet werden, dass Unterbrechungen von 3 Monaten oder mehr eine neue Anzeige erfordern. Die Sonderregelungen „Corona-Krise“ gelten rückwirkend vom 01.03.2020 bis 31.12.2020.

8. Kann ich als Arbeitgeber Kurzarbeit einseitig anordnen?

Kurzarbeit kann grundsätzlich nicht einseitig angeordnet werden, sondern bedarf einer Vereinbarung. Diese kann in Form eines Tarifvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer Einzelabsprache mit den jeweiligen Arbeitnehmern erfolgen.

In Betrieben mit Betriebsrat muss der Betriebsrat einer entsprechenden Kurzarbeitsvereinbarung zustimmen.

9. Wie muss der Arbeitnehmer den Arbeitsausfall anzeigen?

Die Anzeige des Arbeitsausfalls muss in dem Monat eingehen, in dem die Kurzarbeit beginnt, die Anzeige muss schriftlich bei der Agentur für Arbeit am Sitz des Unternehmens angezeigt und begründet werden. Hierfür existieren entsprechende Antragsformulare.

10. Wie viel Geld erhalten die jeweiligen Arbeitnehmer?

Die Arbeitnehmer erhalten grundsätzlich 60 % des während der Kurzarbeit ausgefallenen Nettolohns, solche Arbeitnehmer die mindestens 1 Kind haben erhalten 67 % des ausgefallenen Nettolohns.

11. Kann ich als Arbeitgeber sofort nur noch reduzierten Lohn zahlen?

Nein, denn das Kurzarbeitergeld ist eine Erstattungsleistung und wird erst rückwirkend an den Arbeitgeber bei Vorliegen der Voraussetzungen gezahlt.

12. Muss der Arbeitgeber weiterhin Sozialleistungen abführen?

Ja, der Sozialversicherungsbeitrag muss auch weiterhin zusammen mit dem Lohn vom Arbeitgeber abgeführt werden.

Der Arbeitgeber erhält die volle Erstattung der gezahlten Beträge rückwirkend ab 01.03.2020 bis Ende 2020 laut dem Referentenentwurf vom 19.03.2020.

13. Wie wird das Kurzarbeitergeld abgerechnet?

Zunächst muss darauf hingewiesen werden, dass die Agentur am Sitz der Lohnabrechnungsstelle des Unternehmens zuständig für die Abrechnung ist.

Dabei müssen die geleisteten Arbeits-, Ausfall- und Fehlzeiten in Form von Arbeitszeit- Nachweisen Arbeitszeit nachweisend aufgeführt, die Abrechnung für den jeweiligen Kalendermonat innerhalb von 3 Monaten vom Arbeitgeber eingereicht werden. Nach Ende des Arbeitsausfalls erfolgt eine Prüfung, da Kurzarbeitergeld nur unter Vorbehalt ausbezahlt wird. – 4 –

14. Was ist zu beachten, wenn ein Arbeitnehmer in der Kurzarbeit erkrankt?

Sofern ein Arbeitnehmer in der Kurzarbeit erkrankt, hat er für diese Zeit Anspruch auf Entgeltfortzahlung/Krankengeld in der reduzierten Höhe, analog zur geleisteten Arbeitszeit.

Das Kurzarbeitergeld wird bezahlt. Allerdings müssen Arbeitnehmer, die vor Beginn der Kurzarbeit Entgeltfortzahlung/Krankengeld bezogen haben wissen, dass sie den Anspruch auf Kurzarbeitergeld verlieren.

Die Höhe des Krankengeldes orientiert sich am Entgelt, das vor der Kurzarbeit ausgezahlt wurde.

15. Kann die Arbeitszeitreduzierung bis auf 0 erfolgen?

Ja, dieses Modell wird als „Kurzarbeit-Null“ bezeichnet, das heißt es wird im Betrieb bzw. Betriebsteil gar nicht gearbeitet.

16. Gilt die Regelung auch für Leiharbeitnehmer?

Ja, diese Regelungen gilt auch für Leiharbeitnehmer, allerdings nur im Zeitraum 01.03.2020 bis 31.12.2020, jedoch nicht für Auszubildende.

Wirtschaftliche Engpässe und angespannte finanzielle Situationen im Unternehmen können nicht zwingend nur durch Entlassungen oder entsprechende Aufhebungsverträge kompensiert werden.

Insbesondere in Zeiten vorübergehender wirtschaftlicher Einbußen wie der vorliegenden Corona-Krise sollte daher immer zunächst das mildeste Mittel gewählt werden und dann in Absprache mit den jeweiligen Arbeitnehmern versucht werden, eine adäquate Kurzarbeitslösung zu finden.

Problematisch ist dies allerdings bei Firmen, die aufgrund der bestehenden Vorleistungspflicht des Arbeitgebers die wirtschaftlichen Engpässe nicht ausgleichen können, weshalb wohl überlegt sein muss, in welcher Größenordnung (welche Arbeitnehmer sind betroffen) und in welchem Umfang (inwieweit wird die Regelarbeitszeit reduziert) Kurzarbeit angezeigt und dann Kurzarbeitergeld beantragt werden soll.

Stand: 24. März 2020

Quelle: Verband deutscher Zeitschriftenverleger

 

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